Uploaded April 2026 | Updated September 2026, 2 weeks ago
Ich war in Jadelsbrunn (Bayern) und wollte mein Elektroauto laden. Im Ort, direkt am neuen Rat- und Bürgerhaus der Gemeinde wurde mit diesem 2025 eine Schnellladesäule in Betrieb genommen. Diese hätte gemäß der AFIR - einer EU Verordnung für öffentliche Ladeinfrastruktur - mit einem Direktbezahlterminal ausgestattet sein müssen. Dies war/ist aber am 09. April 2026 nicht der Fall gewesen.
Laut der AFIR für 50 kW oder höhere Ladeleistung pro Ladepunkt sieht die Regulator folgendes vor:
„Neu errichtete öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 13.04.2024 erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen mindestens eine der folgenden Bezahloptionen an den Ladestationen anbieten:
Zahlungskartenleser
Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können.
Da Zahlungskarten gemäß der EU Zahlungsdiensterichtlinie II nicht physisch sein müssen, sondern auch mobil hinterlegt sein können, besteht grundsätzlich keine PIN-Pad-Pflicht an Ladestationen.“
Tja, wenn nun also eine Behörde wie die Gemeinde Jandelsbrunn sich einen Schnellladepunkt fördern lässt, dann sie diese doch auch den korrekten Richtlinien eben jeder Behörde entsprechen, die die Fördermittel bereitstellt, oder?!
#automobile #elektroauto #ladeinfrastruktur #fördermittel #blacklist #bunddersteuerzahler #afir #richtlinien #euverordnung #fail #sonicht #emobility #newmobility #infrastruktur
Ich war in Jadelsbrunn (Bayern) und wollte mein Elektroauto laden. Im Ort, direkt am neuen Rat- und Bürgerhaus der Gemeinde wurde mit diesem 2025 eine Schnellladesäule in Betrieb genommen. Diese hätte gemäß der AFIR - einer EU Verordnung für öffentliche Ladeinfrastruktur - mit einem Direktbezahlterminal ausgestattet sein müssen. Dies war/ist aber am 09. April 2026 nicht der Fall gewesen.
Laut der AFIR für 50 kW oder höhere Ladeleistung pro Ladepunkt sieht die Regulator folgendes vor:
„Neu errichtete öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 13.04.2024 erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen mindestens eine der folgenden Bezahloptionen an den Ladestationen anbieten:
Zahlungskartenleser
Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können.
Da Zahlungskarten gemäß der EU Zahlungsdiensterichtlinie II nicht physisch sein müssen, sondern auch mobil hinterlegt sein können, besteht grundsätzlich keine PIN-Pad-Pflicht an Ladestationen.“
Tja, wenn nun also eine Behörde wie die Gemeinde Jandelsbrunn sich einen Schnellladepunkt fördern lässt, dann sie diese doch auch den korrekten Richtlinien eben jeder Behörde entsprechen, die die Fördermittel bereitstellt, oder?!
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